Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen sowie die Einziehung eines Mobiltelefons und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 536.245,11 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich insofern Erfolg, als in Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen ist.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist dem Grunde nach gleichfalls gerechtfertigt. Dass die Höhe des eingezogenen Betrages geringer ist als sich aus der Addition der Werte der entwendeten Waren ergibt, beschwert den Angeklagten nicht. Allerdings haftet er insoweit als Gesamtschuldner, da er und seine vor Ort in der Lagerhalle agierenden Mittäter Mitverfügungsgewalt über die Beute hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17, juris Rn. 4). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2). Der Senat holt dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach.